Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG ist eines der wirkungsvollsten Steuerinstrumente für kleine und mittlere Unternehmen in Deutschland. Er ermöglicht es, einen Teil der Steuerlast bereits vor einer geplanten Investition zu senken — und so Liquidität aufzubauen, die anschließend für die Investition selbst zur Verfügung steht.

In diesem Ratgeber erklären wir Schritt für Schritt, wie der Investitionsabzugsbetrag funktioniert, welche Voraussetzungen gelten, wie er sich mit weiteren Abschreibungen kombinieren lässt — und worauf Sie achten sollten, wenn Sie ihn für eine Photovoltaik-Anlage einsetzen wollen.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag — kurz IAB — ist eine steuerliche Fördermaßnahme, die in §7g des Einkommensteuergesetzes geregelt ist. Sie wurde geschaffen, um kleineren und mittleren Betrieben Investitionen zu erleichtern.

Das Prinzip ist einfach: Wenn Sie als Unternehmer eine Investition in ein bewegliches Wirtschaftsgut planen, dürfen Sie bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits im Voraus von Ihrem Gewinn abziehen. Der entscheidende Punkt: Die Investition muss zum Zeitpunkt des Abzugs noch nicht getätigt worden sein. Sie mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn also schon heute — und investieren erst in den kommenden Jahren.

Der IAB ist dabei keine dauerhafte Steuerersparnis, sondern eine Steuerstundung. Sobald die Investition tatsächlich erfolgt, wird der abgezogene Betrag dem Gewinn des Investitionsjahres wieder hinzugerechnet. Allerdings stehen Ihnen dann weitere Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfügung, die den Gesamteffekt erheblich verstärken — dazu später mehr.

Wer kann den IAB nutzen? Die Voraussetzungen im Überblick

Nicht jedes Unternehmen kann den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat bewusst Grenzen gesetzt, um gezielt kleine und mittlere Betriebe zu fördern. Vier Kriterien sind entscheidend:

Voraussetzung Was bedeutet das? Schwelle
Gewinngrenze Gewinn im Abzugsjahr vor IAB-Abzug, über alle Einkunftsarten hinweg. Bei Personengesellschaften: Prüfung auf Gesellschaftsebene. ≤ 200.000 €pro Jahr
Wirtschaftsgut Beweglich und abnutzbar (keine Gebäude). Neu oder gebraucht möglich. Mindestens 90 % betriebliche Nutzung — oder vermietet. ≥ 90 %Nutzung
IAB-Höchstbetrag Summe aller laufenden IABs pro Betrieb. Pro IAB bis zu 50 % der geplanten Kosten. Bezieht sich auf den Betrieb, nicht pro Wirtschaftsgut. 200.000 €pro Betrieb
Investitionsfrist Zeitraum zwischen IAB-Bildung und tatsächlicher Anschaffung. Bei Verfehlung: Rückgängigmachung + Nachzahlungszinsen (1,8 % p. a.). 3 Jahreab Bildung

So funktioniert der IAB in der Praxis

Ein einfaches Rechenbeispiel verdeutlicht den Effekt. Stellen Sie sich vor: Sie sind Gewerbetreibender mit einem Gewinn von 200.000 Euro im Jahr 2026 und planen die Anschaffung einer betrieblichen Photovoltaik-Anlage für 200.000 Euro netto im Jahr 2027.

Investition200.000 € netto Aufteilung75 % PV / 25 % BESS Annahme Steuersatz42 % (exemplarisch) AnschaffungJahr nach IAB-Bildung

Jahr 1 — vor Investition

100.000 €

IAB nach §7g Abs. 1 EStG

Gewinn vor IAB Annahme im Beispiel 200.000 €
IAB (50 % von 200.000 €) gewinnmindernd abgezogen −100.000 €
Gewinn nach IAB zu versteuernder Gewinn sinkt deutlich 100.000 €
Liquiditätseffekt ~42.000 €

Bei einem Steuersatz von 42 % verbleiben rund 42.000 € mehr Liquidität — bevor überhaupt investiert wurde.

Jahr 2 — nach Inbetriebnahme

~75 %

der Investition steuerlich wirksam

Bemessungsgrundlage nach IAB 200.000 − 100.000 100.000 €
Sonder-AfA (40 %) §7g Abs. 5 EStG 40.000 €
Degr. AfA PV (15 %) 75 % von 60.000 € Restwert ~6.750 €
Degr. AfA BESS (30 %) 25 % von 60.000 € Restwert ~4.500 €
Σ Jahr 1 + 2 ~151.250 €

In den ersten beiden Jahren werden rund 75 Prozent der gesamten Investition steuerlich wirksam — vorausgesetzt, alle Voraussetzungen werden erfüllt.

Vereinfachtes Beispiel zur Veranschaulichung. Die tatsächliche Steuerersparnis hängt vom individuellen Grenzsteuersatz, der Aufteilung PV / BESS, der genauen Bemessungsgrundlage sowie weiteren steuerlichen Faktoren ab. Spitzensteuersatz inkl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer kann bei rund 48 % liegen — die Effekte sind dann entsprechend größer. Stand: Mai 2026.

Besonders attraktiv: Der IAB bei Photovoltaik-Direktinvestments

Der Investitionsabzugsbetrag eignet sich hervorragend für Investitionen in Photovoltaikanlagen – vorausgesetzt, diese erfüllen die Voraussetzungen als bewegliche Wirtschaftsgüter. Bei einem PV-Direktinvestment erwerben Anleger eine eigene Solaranlage, die über einen Pachtvertrag auf einem Dach oder Freiflächengelände betrieben wird.

Ein besonders wirkungsvoller Anwendungsfall ist die Abfindung: Wer eine Einmalzahlung im Spitzensteuersatz versteuern muss, kann mit dem IAB das laufende Einkommen senken und so bei einer Abfindung Steuern sparen – ein Hebel, der die Fünftelregelung erst wieder wirksam macht.

Strukturierung als abgeschlossenes Wirtschaftsgut

Damit der IAB greift, muss die Anlage als abgeschlossenes Wirtschaftsgut strukturiert sein — ein zentraler Punkt, an dem viele Standardprodukte scheitern. Wir haben den Mechanismus in einem eigenen Ratgeber aufgeschlüsselt.

Wenn Sie sich für ein konkretes, schlüsselfertiges PV-Direktinvestment interessieren, das nach den Anforderungen des §7g EStG strukturiert ist und einen Batteriespeicher integriert: Auf unserer Produktseite zum Photovoltaik-Direktinvestment finden Sie alle Details zur Investmentstruktur, dem Rendite-Profil und unserem Skin-in-the-Game-Ansatz.

Wie sich IAB, Sonder-AfA und degressive AfA kombinieren

Der wahre Hebel des §7g EStG entfaltet sich erst in der Kombination mit der Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG und — sofern zeitlich zutreffend — der degressiven AfA aus dem Investitions-Booster.

+40 %
Sonder-AfA seit dem Wachstumschancengesetz 2024
(zuvor 20 %)
15 / 30 %
Degressive AfA: 15 % PV / 30 % Batteriespeicher
(Investitions-Booster, Stand Mai 2026)

Diese drei Schichten wirken nacheinander auf eine jeweils reduzierte Bemessungsgrundlage — und genau das macht den Effekt so stark:

  1. IAB (Jahr vor Investition): 50 % der geplanten Anschaffungskosten werden vom Gewinn abgezogen.
  2. Sonder-AfA (Jahr der Anschaffung): 40 % auf die nach IAB verbleibende Bemessungsgrundlage.
  3. Degressive AfA (Jahr der Anschaffung): 15 % auf den verbleibenden Restwert der PV-Komponente, 30 % auf den verbleibenden Restwert der Batteriespeicher-Komponente.

Die degressive AfA gilt für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 gemäß dem Investitionssofortprogramm. Im Ergebnis können bei einem typischen PV-plus-Speicher-Investment mit einer Aufteilung von 75 % PV und 25 % Batteriespeicher rund 75 Prozent des Kaufpreises in den ersten beiden Jahren steuerlich wirksam werden — der differenzierte Hebel (15 % degressive AfA für PV, 30 % für Batteriespeicher) macht den Unterschied zur Standard-Abschreibung aus.

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Häufige Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Muss ich die geplante Investition nachweisen?

Nein. Seit der Neufassung des §7g EStG müssen Sie weder die Funktion des Wirtschaftsguts benennen noch einen detaillierten Investitionsplan vorlegen. Es genügt die Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten in der Steuererklärung. Die Daten werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Kann ich den IAB auch als GmbH nutzen?

Ja. Der IAB steht allen Rechtsformen offen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich GmbHs. Entscheidend ist allein die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 Euro.

Funktioniert der IAB auch bei vermieteten Wirtschaftsgütern?

Ja. Seit der Gesetzesänderung 2020 sind auch vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt. Das ist besonders relevant für PV-Direktinvestments, bei denen die Anlage auf gepachteten Flächen betrieben wird.

Kann ich den IAB freiwillig vorzeitig auflösen?

Ja, die vorzeitige Rückgängigmachung vor Ablauf der Investitionsfrist ist ausdrücklich zulässig. Das kann sinnvoll sein, wenn sich Ihre Investitionspläne geändert haben und Sie die Rückabwicklung in einem steuerlich günstigen Jahr vornehmen möchten.

Kann ich mehrere IABs gleichzeitig bilden?

Ja, Sie können für verschiedene geplante Investitionen parallel IABs bilden – solange die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschritten wird. Jeder einzelne IAB hat dann seine eigene Dreijahresfrist.

Checkliste: So nutzen Sie den IAB richtig

Vor der IAB-Bildung prüfen

☐  Gewinngrenze: Liegt Ihr Gewinn (vor IAB) unter 200.000 Euro?

☐  Wirtschaftsgut: Handelt es sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut?

☐  Betriebliche Nutzung: Wird das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt — oder vermietet?

☐  Investitionsabsicht: Ist die Investition innerhalb von drei Jahren realistisch umsetzbar?

☐  Höchstbetrag: Liegt die Summe aller Ihrer laufenden IABs unter 200.000 Euro?

☐  Steuerberater: Haben Sie Ihre individuelle Situation mit einem Steuerberater besprochen?

Fazit: Der IAB als strategisches Steuerinstrument

Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG ist eines der wirkungsvollsten steuerlichen Instrumente für kleine und mittlere Unternehmen. Er schafft Liquidität, bevor die Investition stattfindet, und entfaltet in Kombination mit Sonderabschreibung und differenzierter degressiver AfA eine erhebliche Steuerwirkung in den ersten zwei Jahren.

Gerade bei Photovoltaik-Direktinvestments mit integriertem Batteriespeicher zeigt sich die volle Kraft der Steuerkaskade: Bei einer typischen Aufteilung von 75 % PV und 25 % Batteriespeicher werden in den ersten beiden Jahren rund 75 Prozent des Kaufpreises steuerlich wirksam — und das bei gleichzeitig stabilen, langfristigen Erträgen aus EEG-Marktprämie und Flexibilitätsvermarktung.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerliche Gestaltungen sollten immer mit einem qualifizierten Steuerberater abgestimmt werden, der Ihre persönliche Situation berücksichtigt. Die konkrete Steuerwirkung hängt vom individuellen Grenzsteuersatz, der Aufteilung von PV- und Speicher-Anteil sowie weiteren Faktoren ab. Die Anwendung und Anerkennung des IAB obliegt dem zuständigen Finanzamt. Stand: Mai 2026.

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