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§7g EStG erklärt: So funktioniert der Investitionsabzugsbetrag

Sie planen eine größere Investition und möchten Ihre Steuerlast schon im Voraus senken? Dann sollten Sie den Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach §7g EStG kennen. Dieses steuerliche Instrument erlaubt es kleinen und mittleren Unternehmen, bis zu 50 Prozent der geplanten Anschaffungskosten bereits vor dem Kauf gewinnmindernd abzuziehen – und so Liquidität zu gewinnen, bevor die eigentliche Investition überhaupt stattfindet.

Besonders interessant wird der IAB in Kombination mit Photovoltaik-Direktinvestments: Wer in Solaranlagen investiert, kann den Steuervorteil mit Sonderabschreibungen verbinden und so bis zu 77,5 Prozent der Investitionskosten (bei Kombination mit Batteriespeicher sogar bis zu 85 Prozent) innerhalb kürzester Zeit steuerlich geltend machen.

In diesem Ratgeber erklären wir Ihnen Schritt für Schritt, wie der Investitionsabzugsbetrag funktioniert, welche Voraussetzungen gelten und wie Sie ihn strategisch für Ihre Steuerplanung nutzen können.

Was ist der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG?

Der Investitionsabzugsbetrag – kurz IAB – ist eine steuerliche Fördermaßnahme, die in §7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt ist. Er wurde geschaffen, um kleineren und mittleren Betrieben Investitionen zu erleichtern und Wachstum zu fördern.

Das Grundprinzip ist einfach: Wenn Sie als Unternehmer eine Investition in ein bewegliches Wirtschaftsgut planen, dürfen Sie bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten bereits im Voraus von Ihrem Gewinn abziehen. Der Clou dabei: Die Investition muss zum Zeitpunkt des Abzugs noch gar nicht getätigt worden sein. Sie mindern Ihren steuerpflichtigen Gewinn also schon heute – und investieren erst in den kommenden Jahren.

Der IAB ist dabei keine dauerhafte Steuerersparnis, sondern eine Steuerstundung. Sobald die Investition tatsächlich erfolgt, wird der abgezogene Betrag dem Gewinn des Investitionsjahres wieder hinzugerechnet. Allerdings stehen Ihnen dann weitere Abschreibungsmöglichkeiten zur Verfügung, die den Effekt erheblich verstärken können.

50 %
der geplanten Investitionskosten
vorab vom Gewinn abziehen
77,5 %
Gesamtabschreibung PV-Anlage
(bis 85 % mit Batteriespeicher)

Wer kann den IAB nutzen? Die Voraussetzungen im Überblick

Nicht jedes Unternehmen kann den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch nehmen. Der Gesetzgeber hat bewusst Grenzen gesetzt, um gezielt kleine und mittlere Betriebe zu fördern.

💶 Gewinngrenze

  • Gewinn im Abzugsjahr max. 200.000 € (ohne IAB)
  • Gilt für alle Einkunftsarten gleich
  • Bei Personengesellschaften: Prüfung auf Gesellschaftsebene

🏭 Begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Beweglich und abnutzbar (keine Gebäude)
  • Neu oder gebraucht möglich
  • Mind. 90 % betriebliche Nutzung (oder vermietet)
  • Nutzung in inländischer Betriebsstätte

📊 Maximaler Abzugsbetrag

  • Summe aller laufenden IABs: max. 200.000 €
  • Pro IAB: bis zu 50 % der geplanten Kosten
  • Bezieht sich auf den gesamten Betrieb, nicht pro Wirtschaftsgut

⏰ Investitionsfrist

  • 3 Jahre Zeit für die tatsächliche Investition
  • IAB 2025 → Investition bis Ende 2028
  • Sonst: Rückgängigmachung + Nachzahlungszinsen

So funktioniert der IAB in der Praxis – ein Rechenbeispiel

Angenommen, Sie sind Gewerbetreibender mit einem Gewinn von 150.000 Euro im Jahr 2025 und planen die Anschaffung einer Photovoltaikanlage für 200.000 Euro netto im Jahr 2026.

Rechenbeispiel – PV-Anlage 200.000 € netto
Gewinn vorher
150.000 €
IAB (50 %)
−100.000 €
50 %
Gewinn nachher
50.000 €
Sonder-AfA (40 %)
40.000 €
40 %
Degr. AfA PV (15 %)
15.000 €
15 %
Gesamt steuerlich absetzbar (PV)
155.000 €
von 200.000 € Investition
77,5 %

Bei einem angenommenen Steuersatz von 42 Prozent sparen Sie allein durch den IAB rund 42.000 Euro an Steuern – und das, obwohl Sie noch keinen Cent investiert haben. Im Investitionsjahr kommen Sonderabschreibung und degressive AfA hinzu, sodass insgesamt bis zu 77,5 Prozent der Investitionskosten einer PV-Anlage steuerlich geltend gemacht werden können. Bei einem kombinierten Investment mit Batteriespeicher steigt dieser Wert sogar auf bis zu 85 Prozent – dank der höheren degressiven AfA von 30 % auf den Speicher.

Die doppelte Steuerpower: IAB plus Sonderabschreibung

Der wahre Hebel des §7g EStG entfaltet sich erst in der Kombination aus Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung nach §7g Abs. 5 EStG. Seit dem Wachstumschancengesetz 2024 beträgt die Sonderabschreibung bis zu 40 Prozent der Anschaffungskosten (zuvor 20 Prozent) – zusätzlich zur regulären Abschreibung.

Abschreibungsart Berechnung Betrag
IAB (vor der Investition) 50 % von 200.000 € 100.000 €
Sonderabschreibung (§7g Abs. 5) 40 % von 100.000 € 40.000 €
Degressive AfA im 1. Jahr – PV (§7 Abs. 2) 15 % von 100.000 € 15.000 €
Gesamt steuerlich absetzbar (PV-Anlage) 155.000 € (77,5 %)
🔋
Mit Batteriespeicher: bis zu 85 %

Batteriespeicher haben eine kürzere Nutzungsdauer und ermöglichen eine degressive AfA von bis zu 30 % (statt 15 % bei PV). Damit steigt die Gesamtabschreibung auf bis zu 85 % der Speicher-Investitionskosten im ersten Jahr.

Die degressive AfA gilt für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Dezember 2027 gemäß dem Investitionssofortprogramm („Investitions-Booster“). Bei PV-Modulen beträgt sie bis zu 15 % (Nutzungsdauer 20 Jahre), bei Batteriespeichern bis zu 30 % (kürzere Nutzungsdauer). In Kombination mit IAB und Sonderabschreibung können Sie bei einer reinen PV-Anlage bis zu 77,5 Prozent und bei einem Investment mit Speicher bis zu 85 Prozent der Kosten im ersten Jahr steuerlich geltend machen.

Besonders attraktiv: Der IAB bei Photovoltaik-Direktinvestments

Der Investitionsabzugsbetrag eignet sich hervorragend für Investitionen in Photovoltaikanlagen – vorausgesetzt, diese erfüllen die Voraussetzungen als bewegliche Wirtschaftsgüter. Bei einem PV-Direktinvestment erwerben Anleger eine eigene Solaranlage, die über einen Pachtvertrag auf einem Dach oder Freiflächengelände betrieben wird.

 

Was passiert, wenn die Investition nicht stattfindet?

Ein Risiko des IAB, das Sie kennen sollten: Wird die geplante Investition nicht innerhalb der Dreijahresfrist getätigt, muss der Abzug rückwirkend rückgängig gemacht werden.

⚠️
Risiko bei Nichtinvestition

Bei Rückgängigmachung wird der Gewinn des Abzugsjahres nachträglich erhöht. Es kommt zu einer Steuernachzahlung plus Nachzahlungszinsen von aktuell 1,8 % pro Jahr. Bilden Sie einen IAB daher nur, wenn die Investitionsabsicht realistisch ist und die Finanzierung gesichert werden kann.

Bei einem PV-Direktinvestment mit einem erfahrenen Projektentwickler ist die Umsetzung innerhalb der Frist in der Regel planbar und verlässlich.

Häufige Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Muss ich die geplante Investition nachweisen?

Nein. Seit der Neufassung des §7g EStG müssen Sie weder die Funktion des Wirtschaftsguts benennen noch einen detaillierten Investitionsplan vorlegen. Es genügt die Angabe der voraussichtlichen Anschaffungskosten in der Steuererklärung. Die Daten werden elektronisch an das Finanzamt übermittelt.

Kann ich den IAB auch als GmbH nutzen?

Ja. Der IAB steht allen Rechtsformen offen – Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften einschließlich GmbHs. Entscheidend ist allein die Einhaltung der Gewinngrenze von 200.000 Euro.

Funktioniert der IAB auch bei vermieteten Wirtschaftsgütern?

Ja. Seit der Gesetzesänderung 2020 sind auch vermietete bewegliche Wirtschaftsgüter begünstigt. Das ist besonders relevant für PV-Direktinvestments, bei denen die Anlage auf gepachteten Flächen betrieben wird.

Kann ich den IAB freiwillig vorzeitig auflösen?

Ja, die vorzeitige Rückgängigmachung vor Ablauf der Investitionsfrist ist ausdrücklich zulässig. Das kann sinnvoll sein, wenn sich Ihre Investitionspläne geändert haben und Sie die Rückabwicklung in einem steuerlich günstigen Jahr vornehmen möchten.

Kann ich mehrere IABs gleichzeitig bilden?

Ja, Sie können für verschiedene geplante Investitionen parallel IABs bilden – solange die Gesamtsumme von 200.000 Euro nicht überschritten wird. Jeder einzelne IAB hat dann seine eigene Dreijahresfrist.

Checkliste: So nutzen Sie den IAB richtig

Bevor Sie einen Investitionsabzugsbetrag in Ihrer Steuererklärung geltend machen, sollten Sie folgende Punkte prüfen:

IAB-Checkliste
  • Gewinngrenze: Liegt Ihr Gewinn (ohne IAB) unter 200.000 Euro?
  • Wirtschaftsgut: Handelt es sich um ein bewegliches, abnutzbares Wirtschaftsgut?
  • Betriebliche Nutzung: Wird das Wirtschaftsgut zu mindestens 90 % betrieblich genutzt (oder vermietet)?
  • Investitionsabsicht: Ist die Investition innerhalb von drei Jahren realistisch umsetzbar?
  • Höchstbetrag: Liegt die Summe aller Ihrer laufenden IABs unter 200.000 Euro?
  • Steuerberater: Haben Sie Ihre individuelle Situation mit einem Steuerberater besprochen?

Fazit: Der IAB als strategisches Steuerinstrument

Der Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG ist eines der wirkungsvollsten steuerlichen Instrumente für kleine und mittlere Unternehmen. Er schafft Liquidität, bevor die Investition stattfindet, und entfaltet in Kombination mit Sonderabschreibungen und der degressiven AfA eine erhebliche Steuerersparnis.

Gerade bei Photovoltaik-Direktinvestments  zeigt sich die volle Kraft des IAB: Bis zu 77,5 Prozent der Investitionskosten einer PV-Anlage können innerhalb kürzester Zeit abgeschrieben werden – mit Batteriespeicher sogar bis zu 85 Prozent. Und das bei gleichzeitig stabilen, langfristigen Erträgen aus der Stromerzeugung.

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Steuerliche Gestaltungen sollten immer mit einem qualifizierten Steuerberater abgestimmt werden, der Ihre persönliche Situation berücksichtigt. Stand: Februar 2026.

Den IAB für Ihr Solarinvestment nutzen?

Erfahren Sie, wie Sie den Investitionsabzugsbetrag konkret für ein Photovoltaik-Direktinvestment mit Batteriespeicher einsetzen können.

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