Netzpaket & Redispatch-Vorbehalt: Was Solarinvestoren jetzt wissen müssen.
Der Referentenentwurf zum Netzpaket sieht tiefgreifende Änderungen an EEG und EnWG vor. Was der Redispatch-Vorbehalt für laufende und geplante Solar-Investments bedeutet und wie Sie jetzt reagieren.
Die Debatte um das geplante „Netzpaket“ von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche sorgt für Verunsicherung bei Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien. Der Referentenentwurf sieht tiefgreifende Änderungen am Erneuerbare-Energien-Gesetz und am Energiewirtschaftsgesetz vor, mit möglichen Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit von Solar- und Windprojekten.
Umso wichtiger ist eine sachliche Einordnung: Was steckt hinter dem Entwurf, welche Projekte wären betroffen, und warum sind Investitionen in PV-Speicher-Kombiprojekte strukturell geschützt? Dieser Ratgeber gibt Ihnen die Antworten, mit aktuellem Stand zum Gesetzgebungsverfahren.
Was ist das Netzpaket, und was sieht der Entwurf vor?
Anfang Februar 2026 wurde ein interner Referentenentwurf aus dem Bundeswirtschaftsministerium bekannt. Unter dem Namen „Netzpaket“ plant Wirtschaftsministerin Katherina Reiche, den Ausbau der Stromnetze und den Zubau erneuerbarer Energien stärker zu verzahnen. Herzstück des Entwurfs ist der sogenannte Redispatch-Vorbehalt.
Der Mechanismus funktioniert so: Netzbetreiber sollen Netzgebiete, in denen im Vorjahr mehr als 5 Prozent der theoretischen Einspeisung abgeregelt wurde, als „kapazitätslimitiert“ einstufen können, für bis zu sechs Jahre (Entwurfsstand Juli 2026; der ursprüngliche Entwurf sah 3 Prozent und zehn Jahre vor). In diesen Gebieten würde der bisherige gesetzliche Netzanschlussanspruch für neue Erneuerbare-Energien-Anlagen eingeschränkt. Ein Anschluss wäre nur noch möglich, wenn der Betreiber für die Dauer der Limitierung auf seine Entschädigung bei netzbedingter Abregelung verzichtet. Dieser Verzicht ist allerdings der Höhe nach gedeckelt: Nach der Kabinettsfassung vom 29. Juli 2026 liegt der Deckel bei maximal 20 Prozent der Jahreserzeugungsmenge, in ausgewiesenen Windvorranggebieten bei 18 Prozent. Erfüllt ein Gebiet die Voraussetzungen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren nicht, muss die Limitierung aufgehoben werden.
Wenn das Stromnetz mehr Strom aufnehmen müsste als es transportieren kann, regeln Netzbetreiber Erzeugungsanlagen herunter. Das nennt man Redispatch. Bisher erhalten Betreiber dafür eine finanzielle Entschädigung, da ihr Strom unverschuldet nicht eingespeist werden konnte. Der Referentenentwurf will diese Entschädigung in bestimmten Regionen für neue Anlagen streichen.
Welche Regionen wären betroffen?
Eine Studie des Beratungsunternehmens enervis im Auftrag des Ökostromanbieters Green Planet Energy hat untersucht, wo der Redispatch-Vorbehalt greifen würde. Das Ergebnis: In den 224 Landkreisen, für die Daten vorlagen, würden 90 als kapazitätslimitiert eingestuft. Besonders betroffen wären Landkreise in Ostfriesland, Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt sowie zahlreiche Landkreise in Bayern.
Die Ursachen sind regional verschieden: In den Küstenregionen müssen vor allem Windanlagen bei Sturm abgeregelt werden. In Bayern und Teilen Mitteldeutschlands sind es die Solaranlagen, die an sonnigen Tagen mehr Strom erzeugen als das Netz aufnehmen kann. Insgesamt stünden laut Studie Projekte mit einer Leistung von rund 32 Gigawatt und einem Investitionsvolumen von rund 45 Milliarden Euro auf dem Spiel. Der weitaus größere Teil davon entfällt auf Windenergie (23 GW und rund 40 Milliarden Euro); auf Photovoltaik-Freiflächen entfallen 9,2 GW und rund 4,9 Milliarden Euro.
Einordnung: Die Studie vom 25. März 2026 rechnete mit der 3-Prozent-Schwelle des Februar-Entwurfs und ausdrücklich technologieneutral. Der Anhörungsentwurf vom Juli 2026 sieht 5 Prozent und eine getrennte Ausweisung für Solar und Wind vor; die tatsächliche Betroffenheit fällt damit geringer aus. Eine aktualisierte Berechnung lag zum 26. Juli 2026 nicht vor.
Wichtige Entschärfung im Juli-Entwurf: Die Ausweisung erfolgt inzwischen technologiespezifisch, also getrennt für Solar- und Windparks. Begründung: Solaranlagen erzeugen ihre Spitzen mittags, Windanlagen nicht zwingend zeitgleich. Ein Gebiet, das wegen Windabregelung limitiert ist, blockiert damit keine neuen PV-Projekte mehr, und umgekehrt. Der Februar-Entwurf sah noch eine technologieneutrale Ausweisung vor; auf dieser älteren Annahme beruht auch die unten zitierte Studie (Stand 26. Juli 2026).
Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren?
Der Entwurf hat sich seit seinem Bekanntwerden im Februar 2026 deutlich bewegt, denn der Widerstand war breit und parteiuebergreifend: Die SPD als Koalitionspartner bezeichnete den Entwurf als „nicht einigungsfähig“, sämtliche Branchenverbände (BEE, BSW Solar, BWE) lehnen ihn in der aktuellen Form ab, und selbst innerhalb der CDU forderten norddeutsche Landesverbände substanzielle Nachbesserungen.
Aktueller Stand (29. Juli 2026)
Union und SPD haben sich am 22. April 2026 auf die Grundzüge von EEG-Novelle, Netzpaket und Kraftwerksstrategie geeinigt; Kern der Reform sind zweiseitige Differenzverträge (CfD) für Neuanlagen ab 100 kW. Das BMWE versandte Mitte Juli 2026 zwei getrennte Entwürfe (EEG 2027 und EnWG-Netzanschlusspaket) an Länder und Verbände; die Stellungnahmefrist umfasste nur drei Werktage und endete am 22. Juli 2026. Das Bundeskabinett hat beide Entwürfe am 29. Juli 2026 beschlossen, mit nur geringfügigen Änderungen gegenüber der Anhörungsfassung; die Bundestagsberatung folgt ab September, das Inkrafttreten ist zum 1. Januar 2027 geplant. Treiber des Zeitplans ist die zum Jahresende auslaufende EU-Beihilfegenehmigung des EEG. Der umstrittene Redispatch-Vorbehalt wurde entschärft, aber nicht gestrichen: Die Schwelle liegt bei 5 statt 3 Prozent Abregelung, die Geltungsdauer bei sechs statt zehn Jahren, die Ausweisung erfolgt technologiespezifisch und der Entschädigungsverzicht ist auf maximal 20 Prozent der Jahreserzeugung gedeckelt (18 Prozent in Windvorranggebieten). Neu in der Kabinettsfassung: Der Vorbehalt greift bereits ab der Netzanschlusszusage, Netzbetreiber können die Geltung laut BEE aber einseitig um bis zu 18 Monate verlängern. Ob und in welcher Form das Paket Gesetz wird, entscheidet nun der Bundestag; alle Angaben beziehen sich auf die Kabinettsfassung.
Was bedeutet das für Solarinvestments?
Zur Einordnung gehört auch die andere Seite des Pakets: Der EEG-Entwurf sieht vor, die jährliche Ausschreibungsmenge für Freiflächen-Photovoltaik von 9.900 auf 14.000 Megawatt zu erhöhen (2027 bis 2032). Das Paket verengt also nicht nur, es öffnet gleichzeitig deutlich mehr Volumen.
Der Vorbehalt richtet sich nach dem aktuellen Entwurfsstand gegen neue Netzanschlussbegehren. Eine ausdrückliche Stichtags- oder Übergangsregelung für Projekte in Baureife oder mit verbindlichen Netzverknüpfungspunkt-Zusagen (NVP-Zusagen) enthielt der Anhörungsentwurf vom Juli 2026 allerdings nicht; sie steht erst mit dem verabschiedeten Gesetz fest. Bis dahin gilt: Wer heute investiert, sollte den Netzverknüpfungspunkt und dessen vertragliche Absicherung genau prüfen.
Darüber hinaus trifft der Entwurf vor allem reine Volleinspeise-Projekte ohne Speicher. Das sind Anlagen, die ihren gesamten erzeugten Strom direkt ins Netz einspeisen und bei Netzüberlastung schlicht abgeregelt werden. Bei einem Wegfall der Entschädigung wird genau dieser Anlagentyp wirtschaftlich unattraktiv, Banken vergeben keine Kredite mehr, Investoren ziehen sich zurück. Das regulatorische Risiko trifft also nicht alle Projekte gleich.
Warum PV-Speicher-Kombiprojekte strukturell geschützt sind
Der entscheidende Unterschied liegt in der Projektstruktur. Photovoltaik-Anlagen mit integrierten Batteriespeichersystemen (BESS) funktionieren grundlegend anders als reine Einspeiseanlagen, und genau das macht sie widerstandsfähig gegenüber dem Redispatch-Vorbehalt.
- Kein Stromverlust bei Netzengpässen: Wenn das Netz überlastet ist und reine Einspeiseanlagen abgeregelt werden, kann eine PV-Speicher-Anlage den erzeugten Strom stattdessen in den Batteriespeicher laden, statt ihn zu verlieren. Ob der künftige Rechtsrahmen die Aufnahme abgeregelten Stroms durch Speicher uneingeschränkt zulässt, war zum 26. Juli 2026 noch offen. Wo sie zulässig ist, wird die Energie nicht vernichtet, sondern wird zeitversetzt zu besseren Marktpreisen verkauft. Der Speicher wandelt ein regulatorisches Risiko in einen wirtschaftlichen Vorteil um.
- Robuste Kalkulation ohne Entschädigungen: Bei PV-Speicher-Kombiprojekten ist es wirtschaftlich immer sinnvoller, überschüssigen Strom in die Batterie zu laden, als auf eine Entschädigung zu warten. Professionell kalkulierte Projekte berücksichtigen Redispatch-Entschädigungen daher gar nicht erst in der Renditeberechnung. Eine Regelung, die diese Entschädigungen einschränkt, geht an der Projektlogik schlicht vorbei.
- Geringere Netzbelastung: Da der Speicher Einspeisespitzen kappt und den Strom über den Tag verteilt ins Netz einspeist, wird das Netz am Anschlusspunkt deutlich weniger belastet als bei reinen Einspeiseanlagen. Das Risiko einer Abregelung sinkt dadurch erheblich.
- Regulatorische Privilegierung: Selbst der aktuelle Referentenentwurf stuft Batteriespeicher in Co-Location, also am selben Standort wie die PV-Anlage, ausdrücklich als „netzneutral“ ein und sieht für sie regulatorische Erleichterungen vor. Der Gesetzgeber erkennt den systemdienlichen Beitrag von Speicherprojekten ausdrücklich an.
Branchenexperten bestätigen: Während reine Einspeiseanlagen erheblich vom Redispatch-Vorbehalt betroffen wären, gelten PV-Speicher-Kombiprojekte als strukturell widerstandsfähig. Es wäre weder wirtschaftlich noch netztechnisch sinnvoll, Netzanschlüsse für PV-Speicher-Kombinationen zu erschweren.
Der Worst Case, und warum er kein Problem ist
Nehmen wir das ungünstigste Szenario an: Das Netzpaket tritt in seiner aktuellen Entwurfsfassung in Kraft, ein Projekt hätte keine bestehende NVP-Zusage und läge in einem kapazitätslimitierten Gebiet. Was passiert dann?
Der Betreiber müsste den Verzicht auf Redispatch-Entschädigungen für bis zu sechs Jahre akzeptieren (Entwurfsstand Juli 2026), um den Netzanschluss zu erhalten. Für ein PV-Speicher-Kombiprojekt ist das verkraftbar, denn die Entschädigungen spielen in der Kalkulation ohnehin keine Rolle. Wenn sich der Betreiber während einer Abregelung entscheidet, die Batterie zu laden (was wirtschaftlich immer die bessere Option ist), entfällt die Entschädigung sowieso, weil der Strom nicht verloren geht.
Anders gesagt: Ein professionell strukturiertes PV-Speicher-Projekt kann die geforderte Einschränkung sofort akzeptieren, den Netzanschluss sichern und ohne wesentliche wirtschaftliche Auswirkungen weiterbetrieben werden.
Fazit: Differenzierung statt Panik
Die Debatte um das Netzpaket betrifft vor allem eines: reine Einspeiseprojekte ohne Speicher in netzüberlasteten Regionen. PV-Speicher-Kombiprojekte mit gesicherten Netzanschluss-Zusagen und einer Kalkulation, die von Entschädigungszahlungen unabhängig ist, sind auf allen Ebenen geschützt: rechtlich, zeitlich und strukturell.
Hinzu kommt, dass der Entwurf in seiner ursprünglichen Form auf breiten Widerstand gestoßen ist und der besonders umstrittene Redispatch-Vorbehalt im Anhörungsentwurf vom Juli 2026 bereits spürbar entschärft wurde (5 statt 3 Prozent Schwelle, sechs statt zehn Jahre). Weitere Anpassungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich.
Wer heute in Solarenergie investieren möchte, sollte daher genau auf die Projektstruktur achten: Sind die Netzanschlüsse gesichert? Ist ein Batteriespeicher integriert? Und sind die Renditeberechnungen unabhängig von Entschädigungszahlungen? Wer diese Fragen mit Ja beantworten kann, investiert in eine Struktur, die nicht nur die aktuelle Debatte, sondern auch künftige regulatorische Veränderungen abfedern kann. Wie ein solches PV-Direktinvestment mit Speicher aufgebaut ist, zeigen wir auf der Money-Page.
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Leonhard Flesner ist CEO der Green 2 Market Management GmbH und Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Photovoltaik-Recht. 10+ Jahre Erfahrung in der rechtlichen Begleitung internationaler Photovoltaik-Großprojekte. Mehr zum Team →
Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Der beschriebene Gesetzentwurf befindet sich im Verfahren und kann sich ändern. Quellen: Bundeswirtschaftsministerium (Kabinettsfassung 29.07.2026), enervis-Studie im Auftrag von Green Planet Energy (betroffene Regionen), BEE / BSW Solar / BWE (Verbandsstellungnahmen, zuletzt BEE-Statement zum Kabinettsbeschluss 29.07.2026), Fachpresse (pv magazine 20.07.2026, Science Media Center 20.07.2026, top agrar 21. und 29.07.2026). Stand: 29. Juli 2026.
