Sonderabschreibung Photovoltaik nach § 7g Abs. 5 EStG
Steueroptimierung · Ratgeber

Sonderabschreibung Photovoltaik: die 40-%-Abschreibung erklärt.

Zusätzlich zur normalen AfA bis zu 40 % der Anschaffungskosten abschreiben, frei verteilt über fünf Jahre: § 7g Abs. 5 EStG ist neben dem IAB der zweite große Steuerhebel für PV-Investoren.

Von Green 2 Market22. Juli 2026Lesezeit ca. 7 Min.
40 % seit 2024 (vorher 20 %) 5 Jahre frei verteilbar 200.000 € Vorjahresgewinn-Grenze rund 75 % kombiniert mit IAB

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG erlaubt es, zusätzlich zur normalen Abschreibung bis zu 40 % der Anschaffungskosten einer Photovoltaikanlage steuerlich geltend zu machen, frei verteilbar auf das Jahr der Anschaffung und die vier folgenden Jahre. Seit dem Wachstumschancengesetz gilt der verdoppelte Satz von 40 % für alle Anschaffungen ab dem 1. Januar 2024. Für gewerbliche PV-Investoren ist die Sonderabschreibung damit das zweite große Steuerinstrument neben dem Investitionsabzugsbetrag, und beide lassen sich kombinieren.

In diesem Ratgeber erklären wir, wie die Sonderabschreibung funktioniert, welche Voraussetzungen § 7g Abs. 6 EStG stellt, wie die Kombination mit Investitionsabzugsbetrag (IAB) und degressiver AfA in der Praxis gerechnet wird, und warum die freie Verteilung über fünf Jahre ein unterschätzter Gestaltungshebel ist.

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Auf einen Blick

  • Bis zu 40 % der Anschaffungskosten zusätzlich zur regulären AfA abschreibbar (§ 7g Abs. 5 EStG, seit 2024 verdoppelt).
  • Frei verteilbar auf 5 Jahre: komplett im ersten Jahr, gleichmäßig oder gezielt in Jahren mit hoher Steuerlast.
  • Voraussetzung: Gewinn im Vorjahr der Anschaffung maximal 200.000 €; die Anlage wird mindestens 90 % betrieblich genutzt.
  • Kombinierbar mit IAB und degressiver AfA: Im Zusammenspiel werden je nach Anschaffungsmonat rund 71 bis 79 % der Investition in den ersten beiden Jahren steuerwirksam.
40 %
Sonderabschreibung seit 2024 (vorher 20 %)
5 Jahre
freie Verteilung des Abschreibungsvolumens

Was ist die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG?

Die Sonderabschreibung ist eine zusätzliche Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die neben der normalen linearen oder degressiven AfA in Anspruch genommen werden kann. Sie beträgt bis zu 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und kann im Jahr der Anschaffung sowie in den vier folgenden Jahren beliebig verteilt werden. Eine gewerblich betriebene Photovoltaikanlage ist ein solches bewegliches Wirtschaftsgut, ebenso ein Batteriespeicher.

Der Zweck ist derselbe wie beim Investitionsabzugsbetrag: Investitionen kleiner und mittlerer Betriebe steuerlich zu fördern, indem Abschreibungsvolumen zeitlich nach vorn gezogen wird. Wichtig zu verstehen: Die Sonderabschreibung schafft kein zusätzliches Abschreibungsvolumen über die Anschaffungskosten hinaus. Sie beschleunigt die Abschreibung, die Gesamtsumme bleibt gleich. Für Investoren mit hoher aktueller Steuerlast ist genau diese Beschleunigung der Hebel: Steuerentlastung heute wirkt über Zins- und Liquiditätseffekte deutlich stärker als dieselbe Entlastung verteilt über zwanzig Jahre.

40 statt 20 Prozent: Was das Wachstumschancengesetz geändert hat

Bis Ende 2023 lag die Sonderabschreibung bei 20 %. Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 (BGBl I 2024 Nr. 108) wurde der Satz für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft oder hergestellt werden, auf 40 % verdoppelt. Für PV-Investitionen der Jahre 2024 bis 2026 gilt damit durchgängig der höhere Satz.

Ein häufig übersehener Vorteil: Anders als die zeitlich befristete degressive AfA (nur für Anschaffungen bis Ende 2027) ist die Sonderabschreibung unbefristet, sie gilt für neue wie gebrauchte Wirtschaftsgüter, und anders als der IAB muss sie nicht Jahre im Voraus geplant werden. Sie steht auch Investoren offen, die keinen IAB gebildet haben.

Voraussetzungen: Wer die Sonderabschreibung nutzen kann

Die Voraussetzungen regelt § 7g Abs. 6 EStG. Für ein gewerbliches Photovoltaik-Direktinvestment sind sie in der Regel erfüllbar, müssen aber sauber eingehalten werden:

  • Gewinngrenze im Vorjahr: Der Gewinn des Betriebs darf im Wirtschaftsjahr vor der Anschaffung 200.000 € nicht überschreiten. Achtung: Beim IAB zählt das Jahr der Bildung, bei der Sonderabschreibung das Vorjahr der Anschaffung.
  • Bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens: PV-Anlage und Batteriespeicher qualifizieren; auch gebrauchte Anlagen sind begünstigt.
  • Nutzung: Im Jahr der Anschaffung und im Folgejahr wird das Wirtschaftsgut vermietet oder zu mindestens 90 % betrieblich genutzt, in einer inländischen Betriebsstätte.
  • Steuerpflichtiger Gewerbebetrieb: Für steuerbefreite Kleinanlagen nach § 3 Nr. 72 EStG läuft die Abschreibung ins Leere. Gewerbliche Direktinvestments in Solarparks sind davon nicht betroffen.

Die Kaskade: Sonderabschreibung mit IAB und degressiver AfA kombinieren

Ihre volle Wirkung entfaltet die Sonderabschreibung im Zusammenspiel mit dem IAB. Der Ablauf in der Praxis: Zuerst wird der IAB (bis 50 %) im Jahr vor der Investition gewinnmindernd abgezogen. Bei der Anschaffung können die Anschaffungskosten um den Hinzurechnungsbetrag herabgesetzt werden (Wahlrecht nach § 7g Abs. 2 EStG; üblich ist die volle Herabsetzung). Die Sonderabschreibung von 40 % berechnet sich aus dieser reduzierten Bemessungsgrundlage – und die degressive AfA läuft daneben aus derselben Basis, nicht aus dem um die Sonderabschreibung verminderten Rest (§ 7g Abs. 5 EStG: Sonderabschreibungen „neben den Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2“). So sieht das für eine Investition von 100.000 € in ein Solarpark-Los mit Batteriespeicher (75 % PV, 25 % Speicher) aus:

SchrittBerechnungsteuerwirksam
1. IAB (Jahr vor Anschaffung)50 % von 100.000 €50.000 €
2. Herabsetzung der Anschaffungskosten100.000 € − 50.000 € = 50.000 € Restbasis
3. Sonderabschreibung (Jahr 1)40 % von 50.000 €20.000 €
4. Degressive AfA (Jahr 1)aus derselben Basis 50.000 €: 37.500 € PV × 15 %, 12.500 € Speicher × 30 %9.375 €
Summe der ersten beiden Jahre79,4 % der Investition (Anschaffung im Januar)79.375 €

Beispielhaft gerundet; die degressive AfA (höchstens das Dreifache der linearen AfA, maximal 30 %) gilt nach dem Investitionssofortprogramm nur für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 (§ 7 Abs. 2 EStG). Wichtig für die Planung: Die degressive AfA wird im Anschaffungsjahr monatsgenau gekürzt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG), die Sonderabschreibung nicht. Bei Anschaffung im Juli ergeben sich rund 74,7 %, im Oktober rund 72,3 % – je früher im Jahr, desto mehr wirkt im ersten Jahr. Ihre persönliche Konstellation rechnen Sie im IAB-Rechner mit dem exakten Einkommensteuertarif 2026 durch.

Wie stark sich die Kaskade auf die tatsächliche Steuerlast auswirkt, hängt vom persönlichen Grenzsteuersatz ab. Wer im Spitzensteuersatz liegt, erreicht mit derselben Investition die größte absolute Entlastung; dasselbe Prinzip nutzen Empfänger einer Abfindung.

IAB und Sonderabschreibung im Vergleich

IAB (§ 7g Abs. 1)Sonderabschreibung (§ 7g Abs. 5)
Zeitpunkt der Wirkungvor der Anschaffung (bis 3 Jahre)ab dem Jahr der Anschaffung
Höhebis 50 % der geplanten Kostenbis 40 % der (reduzierten) Anschaffungskosten
Gewinngrenze 200.000 €im Jahr der Bildungim Vorjahr der Anschaffung
Verteilungeinmaliger Abzugfrei über 5 Jahre
Risikorückwirkende Auflösung + Zinsen bei Nicht-Investitionrückwirkender Wegfall der Sonderabschreibung bei Verstoß gegen die Nutzungs- und Verbleibensvoraussetzungen (§ 7g Abs. 6 EStG)
Gebrauchte Wirtschaftsgüterbegünstigtbegünstigt

Die freie Verteilung: der unterschätzte Gestaltungshebel

Die 40 % müssen nicht im ersten Jahr verbraucht werden. Das Gesetz erlaubt jede Verteilung innerhalb des fünfjährigen Begünstigungszeitraums: alles sofort, gleichmäßig acht Prozent pro Jahr, oder gezielt in einzelnen Jahren. Damit wird die Sonderabschreibung zum Werkzeug der Steuerplanung: Wer etwa im dritten Jahr nach der Anschaffung eine hohe Sondereinnahme erwartet (Bonuszahlung, Gewinnausschüttung, Immobilienverkauf), kann die Sonderabschreibung genau dorthin legen und die Progression in diesem Jahr brechen. Für die konkrete Verteilungsstrategie gehört der Steuerberater an den Tisch; die Verträge und die technische Struktur des Investments müssen die Voraussetzungen dauerhaft absichern.

Häufige Fragen zur Sonderabschreibung bei Photovoltaik

Kann ich die Sonderabschreibung auch ohne IAB nutzen?

Ja. Beide Instrumente sind unabhängig voneinander. Ohne IAB berechnet sich die Sonderabschreibung aus den vollen Anschaffungskosten; mit IAB aus der um den Abzugsbetrag reduzierten Bemessungsgrundlage.

Gilt die Sonderabschreibung auch für gebrauchte PV-Anlagen?

Ja, § 7g Abs. 5 EStG begünstigt neue und gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter. Auch die degressive AfA nach § 7 Abs. 2 EStG erfasst neue wie gebrauchte Wirtschaftsgüter; der Unterschied liegt in der Befristung: Die degressive AfA gilt nur für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027, die Sonderabschreibung ist unbefristet.

Ist die Sonderabschreibung mit der degressiven AfA kombinierbar?

Ja. Die Sonderabschreibung tritt neben die lineare oder degressive AfA. Für Anschaffungen zwischen dem 01.07.2025 und dem 31.12.2027 können beide parallel genutzt werden; die degressive AfA berechnet sich vom jeweiligen Restbuchwert.

Was passiert, wenn mein Gewinn im Vorjahr über 200.000 € lag?

Dann ist die Sonderabschreibung für diese Anschaffung ausgeschlossen. Die Grenze gilt je Betrieb; bei mehreren Betrieben wird jeder separat betrachtet. Ob sich die Investition trotzdem lohnt, hängt von IAB, regulärer AfA und laufenden Erlösen ab.

Fazit: Der zweite Hebel im Steuer-Baukasten

Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG ist für gewerbliche PV-Investoren kein Nebenschauplatz, sondern der zweite große Hebel neben dem IAB: 40 % zusätzliches Abschreibungsvolumen, frei über fünf Jahre verteilbar, auch für Gebrauchtanlagen und unabhängig davon, ob ein IAB gebildet wurde. In der Kombination aus IAB, Sonderabschreibung und degressiver AfA werden je nach Anschaffungsmonat rund 71 bis 79 % eines Photovoltaik-Direktinvestments bereits in den ersten beiden Jahren steuerwirksam. Die Rechnung für Ihre Situation ist in zwei Minuten gemacht.

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Leonhard Flesner, Rechtsanwalt für Photovoltaik-Recht und CEO der Green 2 Market Management GmbH
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Rechtsanwalt für Photovoltaik-Recht

Leonhard Flesner ist CEO der Green 2 Market Management GmbH und Rechtsanwalt mit Spezialisierung auf Photovoltaik-Recht. 10+ Jahre Erfahrung in der Strukturierung und rechtlichen Begleitung internationaler Photovoltaik-Großprojekte. Mehr zum Team →

Stand: Juli 2026 · Rechtsgrundlagen: § 7g EStG, § 7 EStG, Wachstumschancengesetz (BGBl I 2024 Nr. 108)

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Die Beispielrechnung ist vereinfacht; die tatsächliche Steuerwirkung hängt von Ihrer individuellen Konstellation ab und ist vor jeder Investitionsentscheidung mit Ihrem Steuerberater abzustimmen. Quellen: § 7g EStG, § 7 Abs. 2 EStG, Wachstumschancengesetz vom 27.03.2024 (BGBl I 2024 Nr. 108), BMF-Schreiben vom 15.06.2022 (BStBl I 2022 S. 945, zum IAB). Stand: Juli 2026.